Buchungsrichtlinien und Geschäftsbedingungen - Strip-Agentur-Mirage

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln ausschließlich sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Strip-Agentur-Mirage und ihren Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die unseren Bedingungen widersprechen, gelten als nicht akzeptiert, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich von Strip-Agentur-Mirage bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen sowie Abweichungen von der Schriftform bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Abmachungen sind nicht gültig.

§ 1 Vertragsabschluss/Auftragsbestätigung, Auftragsstornierung

§ 1.1 Zustandekommen des Vertrags

Unsere Angebote sind unverbindlich. Mit dem Absenden der Buchung erkennen Sie unsere Buchungsbedingungen an und die Buchung wird verbindlich sowie kostenpflichtig. Eine verbindliche Buchung darf nur von einer volljährigen Person vorgenommen werden. Durch das Absenden des Buchungsformulars bestätigt der Auftraggeber, volljährig zu sein.

§ 1.2 Vertragsbestätigung

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien zustande. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist die Bestätigung der Vereinbarungen über eine Veranstaltung schriftlich (per E-Mail, Brief oder SMS) von beiden Parteien vorzunehmen.

§ 1.3 Inhalt der Auftragsbestätigung

Die Bestätigung sollte Datum, Zeit, Ort (mit genauer Adresse) der Veranstaltung, das vereinbarte Honorar und die Anzahl der gebuchten Künstler, gegebenenfalls mit Künstlernamen, beinhalten.

§ 1.4 Stornierung des Auftrags

Bei einer Stornierung wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 % des vereinbarten Betrages fällig, unabhängig von Stornierungsfristen oder -gründen. Diese Gebühr ist innerhalb von 5 Tagen an die Agentur zu zahlen.

§ 1.5 Stornogebühren

Es wird zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass im Falle einer Auftragsstornierung folgende Gebühren anfallen: Bei einer Stornierung bis zu 30 Tage vor der Veranstaltung werden 30 % der Gesamtrechnungssumme fällig. Erfolgt die Stornierung bis zu 15 Tage vor dem Veranstaltungstermin, beträgt die Gebühr 50 % der Rechnungssumme. Bei einer Stornierung des Auftrags weniger als 10 Tage vor der Veranstaltung wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 100 % der Rechnungssumme erhoben. Die jeweilige Gebühr ist innerhalb von 5 Tagen nach der Stornierung auf das Bankkonto der Strip-Agentur-Mirage zu überweisen.

§ 1.6 Stornierungsbedingungen bei außergewöhnlichen Umständen

Die Stornierung einer Stripshow aufgrund besonderer Umstände wie fehlender behördlicher Genehmigung, politischen Entscheidungen, Todesfall in der Familie, Unfällen, Rohrbrüchen, Bränden, höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen befreit nicht von den anfallenden Stornierungskosten. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, die Veranstaltungsräumlichkeiten innerhalb eines Umkreises von 5 Kilometern zu verlegen, sofern dies für den Künstler/die Künstlerin zumutbar ist. Datum und Uhrzeit der Veranstaltung müssen dabei unverändert bleiben. Eine Verlegung des Veranstaltungsortes um mehr als 5 Kilometer kann zu zusätzlichen Kosten führen.

§ 1.7 Regelungen für Ersatzkünstler

Im Falle eines kurzfristigen Ausfalls der gebuchten Künstlerin oder des Künstlers aufgrund von Krankheit oder unvorhergesehenen Ereignissen wie Unfälle, Glatteis, politische Unruhen, Orkane oder andere Gründe, behält sich die Agentur das Recht vor, einen Ersatzkünstler nach freier Wahl zu bestimmen. Die Agentur ist dabei nicht verpflichtet, bestimmte Merkmale wie Alter, Größe, Tattoos, Haarfarbe etc. zu berücksichtigen.

Bei kurzfristigen Ausfällen kann es zudem vorkommen, dass der Kunde nicht rechtzeitig über den Ausfall des gebuchten Künstlers und die Bereitstellung eines Ersatzkünstlers informiert werden kann. Eine Erstattung oder Preisnachlass durch die Agentur ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Sollte der Künstler aus eigenem Verschulden die Show versäumen oder nicht rechtzeitig erscheinen, liegt die Verantwortung ausschließlich beim Künstler und nicht bei der Agentur. Die Agentur behält sich das Recht vor, den Auftrag bei Ausfall des Künstlers bis maximal eine Woche vor Beginn der Veranstaltung zu stornieren, ohne dass dafür Kosten für die Agentur anfallen.

§ 1.8 Pflichten des Auftraggebers bezüglich Buchungsangaben

Der Auftraggeber ist verpflichtet, korrekte und vollständige Angaben bei der Buchung zu machen. Dazu gehören das Veranstaltungsdatum, die genaue Uhrzeit, der Veranstaltungsort mit exakter Anschrift, eine Kontaktperson sowie deren Handynummer und eine detaillierte Beschreibung des geplanten Vorhabens bzw. des Ablaufs der Veranstaltung. Sollten die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort oder bei telefonischer Rücksprache nicht mit den Buchungsangaben übereinstimmen, wird die Buchung als aufgehoben betrachtet. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, den vollen Betrag für die geplante Leistung an die Agentur zu entrichten.

§ 1.9 Verantwortung bei fehlender oder fehlerhafter Kontaktaufnahme

Falls der Künstler den Kunden oder die in der Buchung angegebene Kontaktperson aufgrund einer falschen Telefonnummer nicht erreichen kann, wird die Buchung storniert. Dies gilt auch, wenn das Handy der Kontaktperson ausgeschaltet ist, keinen Empfang hat oder niemand vor Ort ist, um den Künstler bei seiner Ankunft zu empfangen (falls eine Wartezeit von etwa 20 Minuten erfolglos bleibt). In solchen Fällen wird die Buchung als storniert betrachtet und der Auftraggeber verpflichtet sich, den vollen Betrag für die geplante Leistung an die Agentur zu entrichten.

§ 1.10 Handhabung von Buchungen während Pandemien

Bei einer Buchung während einer laufenden oder medial angekündigten Pandemie übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für eventuelle Stornierungen, unabhängig von den in § 3.5 aufgeführten Stornobedingungen. Dies bedeutet, dass die volle Gage im Falle einer Stornierung zu entrichten ist. Es obliegt dem Auftraggeber, sich über aktuelle und möglicherweise kommende gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften im Kontext der Pandemie zu informieren. Hierfür bieten sich offizielle Webseiten von Behörden und staatlichen Informationszentren an.

Des Weiteren ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, alle gesetzlichen und behördlichen Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen vollumfänglich umzusetzen. Sollten diese Maßnahmen nicht korrekt eingehalten werden, hat der/die Künstler/in das Recht, die Performance abzulehnen. In einem solchen Fall steht dem/der Künstler/in dennoch die volle vereinbarte Gage zu.

Zudem muss der Auftraggeber sicherstellen, dass er selbst, die Gäste und der/die Künstler/in angemessen geschützt sind. Dies beinhaltet die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands, das Tragen von Masken, das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln sowie die Einhaltung weiterer bundes- und landesspezifischer Vorschriften.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Einverständnis jeden Gastes zur bevorstehenden Showeinlage einzuholen. Erteilt einer der Gäste seine Zustimmung nicht oder sieht seine Gesundheit in Gefahr, da er z. B. zur Risikogruppe gehört, wird dieser von der Showeinlage ausgeschlossen.

§ 1.11 Feuervorführungen / Feuerdarbietungen

Feuervorführungen oder Feuerdarbietungen auf privaten Grundstücken bedürfen keiner Anmeldung. Bei Durchführung solcher Shows auf öffentlichen Flächen (wie Marktplätzen oder Fußgängerzonen) ist der Veranstalter dafür verantwortlich, eine Genehmigung beim Ordnungsamt einzuholen.

Bei Indoor-Feuershows muss der Veranstaltungsort über eine ausreichend hohe Decke verfügen. Zudem darf die unmittelbare Umgebung des Auftrittsortes keine entflammbaren Materialien enthalten. Der Dienstleister und die Agentur haftet nicht für Schäden an brennbaren Gegenständen (wie Dekorationen, Musikanlagen, Möbel oder technische Geräte), die entgegen der Vereinbarung im Wirkungsbereich der Show platziert werden. Das Einhalten der Sicherheitsabstände durch das Publikum, Mitwirkende und Unbeteiligte ist zwingend erforderlich; hierfür trägt der Veranstalter oder eine von ihm beauftragte Person die Verantwortung.

Die Räumlichkeiten für eine Indoorshow müssen zudem gut belüftet sein, um während der Vorstellung Überhitzung oder Sauerstoffmangel zu vermeiden.

§ 1.12 Folgen bei unrichtigen Angaben

Es ist von höchster Wichtigkeit, dass sämtliche Informationen im Buchungsformular genau und verbindlich sind. Unwahre oder irreführende Angaben, die zur Absage des Auftritts führen (wie zum Beispiel eine Scheinbuchung), werden von der Agentur sehr ernst genommen. In solchen Fällen behält sich die Agentur das Recht vor, Strafanzeige zu erstatten und dem Auftraggeber die gesamten Kosten in Rechnung zu stellen.

§ 1.13 Abweichungen des Preises im Buchungsformular: Was geschieht bei unzutreffendem Preis?

Bei einer Buchung über das verbindliche Buchungsformular ist es essentiell, dass der Kunde den tatsächlich zu entrichtenden Preis korrekt angibt. Falls der Kunde ohne vorherige Angebotseinholung einen zu niedrigen Betrag einträgt, ist die Agentur berechtigt, den korrekten Preis zu fordern. Nachfolgend werden die Rechte des Kunden in dieser Situation erläutert und wie eine mögliche Auftragsstornierung gemäß den Vertragsbedingungen, siehe § 1.4 Vertragsstornierung, zu handhaben ist.

a) Preisanpassungen und Agenturrechte

Wenn der Kunde das Buchungsformular ausfüllt und abschickt, ohne zuvor ein Angebot einzuholen, und dabei einen zu geringen Betrag angibt, behält sich die Agentur das Recht vor, den korrekten Preis zu berechnen. Dies gewährleistet finanzielle Gerechtigkeit und Transparenz. Die Agentur wird dem Kunden einen Preis vorschlagen, der den vereinbarten Bedingungen entspricht.

b) Recht des Kunden bei Nichtakzeptanz des Preises

Falls der Kunde den vorgeschlagenen Preis ablehnt, steht es ihm frei, den Auftrag zu stornieren. Es ist dabei zu beachten, dass in einem solchen Fall die Stornierungsbedingungen gemäß Abschnitt 1.4 zur Vertragsstornierung Anwendung finden.

§ 2 Vom Auftraggeber / Veranstalter zu gewährleistende Rahmenbedingungen

§ 2.1 Umziehmöglichkeiten

Der Auftraggeber / Veranstalter ist dazu verpflichtet, den engagierten Künstlerinnen und Künstlern eine angemessene Garderobe bereitzustellen. Diese sollte insbesondere in der kalten Jahreszeit beheizbar sein. Zudem sind ein Spiegel sowie eine Sitzgelegenheit erforderlich.

§ 2.2 Wichtige Künstlerrechte: Was der Kunde beachten sollte

a) Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Künstlern:

Als Auftraggeber, der Interesse an einer Darbietung von Künstlern zeigt, ist es essenziell, deren Persönlichkeitsrechte zu wahren. In diesem Abschnitt finden Sie wichtige Hinweise, um gesetzeskonform zu handeln und die Rechte der Künstler zu respektieren.

b) Terminverschiebungen und Verspätungen

Es kann vorkommen, dass aufgrund eines engen Terminplans die Künstlerin oder der Künstler nicht in der Lage ist, die Vorstellung exakt zum festgelegten Zeitpunkt zu starten. Unter diesen Umständen sollten Auftraggeber bereit sein, eine Verschiebung der Show um bis zu 30 Minuten früher oder später als geplant zu akzeptieren. Eine Ausnahme stellen hier Performances in Limousinen, Partybussen und ähnlichen Situationen dar.

c) Haftung für Sachschäden

Sollten während der Vorstellung Sachschäden durch leichte Fahrlässigkeit beim Auftraggeber entstehen, übernehmen die Künstlerin, der Künstler und die Agentur keine Haftung.

d) Abbruch der Show bei Fehlverhalten

Die Künstlerin oder der Künstler behalten sich das Recht vor, die Vorstellung vorzeitig zu beenden, falls Gäste sich respektlos verhalten oder die Durchführung der Show behindern. Dies umfasst auch Situationen von Desinteresse oder negativem Verhalten während der Vorstellung, Trunkenheit, Beleidigungen oder Fälle von physischer Bedrängnis oder sexuellen Übergriffen, wie z.B. unerlaubtes Berühren von Brust- oder Intimbereichen. In solchen Fällen besteht für den Kunden kein Anspruch auf eine Preisminderung.

§ 2.3 Kooperationspflichten des Auftraggebers

Es ist die Verantwortung des Auftraggebers, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Dies beinhaltet unter anderem die Sicherstellung kostenloser Parkmöglichkeiten in der Nähe des Veranstaltungsorts für den gebuchten Künstler. Sollte eine Anreise aufgrund von Demonstrationen oder Großveranstaltungen unmöglich sein, muss der Auftraggeber eine alternative Anreisemöglichkeit bereitstellen. Weiterhin muss der Auftraggeber am Tag der Veranstaltung telefonisch erreichbar sein, alle notwendigen Genehmigungen einholen und dem Künstler mindestens 45 Minuten vor Beginn der Veranstaltung Zugang zum Aufführungsort gewähren. Sollte der Auftraggeber nicht erreichbar sein und dadurch die Aufführung nicht stattfinden können, wird der gesamte vereinbarte Betrag fällig.

§ 2.4 Anforderungen an die Vorbereitung und Umgebung des Aufführungsortes

Der Auftraggeber muss gewährleisten, dass für den Künstler eine trockene Umkleidemöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Aufführungsortes zur Verfügung steht. Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Aufführungsort geschlossen, trocken und warm ist. Bei Nichterfüllung dieser Anforderungen hat der Künstler das Recht, den Auftritt abzulehnen, wobei der volle Betrag dennoch fällig bleibt.

Außerdem muss der Auftraggeber ein Abspielgerät bereitstellen, das Musik über USB oder Bluetooth wiedergeben kann. Ist kein solches Gerät verfügbar, kann der Künstler den Auftritt zur vorhandenen Musik vor Ort durchführen. Dies kann jedoch die Qualität und Dauer der Darbietung beeinträchtigen. Ein Anspruch auf Preisminderung besteht in einem solchen Fall nicht.

§ 3 Preise, Zahlungsmodalitäten und Konditionen

3.1 Die Preisfestlegung ist abhängig von der Art der Veranstaltung, dem gebuchten Künstler oder der Künstlerin, dem Umfang der Darbietung und dem verwendeten Showkostüm. Die Preisvereinbarung erfolgt während der Auftragsbesprechung und ist nach Bestätigung des Auftrags bindend. Im vereinbarten Preis sind die Fahrtkosten bereits enthalten. Bei Verträgen mit Privatkunden agiert die Agentur lediglich als Vermittlerin, daher stellt sie keine eigenen Rechnungen aus. Die finanzielle Abwicklung findet direkt zwischen dem Künstler bzw. Akteur und dem Kunden statt. Die Agentur erhält von den Künstlern oder Akteuren eine zuvor vereinbarte Provision oder ein Honorar. Bei Geschäftsbeziehungen mit gewerblichen Kunden erstellt die Agentur Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer gemäß § 19 Abs. 2 UStG. Diese Rechnungen sind umgehend und ohne Abzüge zu begleichen, es sei denn, es wurden im Vermittlungsvertrag abweichende Zahlungskonditionen festgelegt.

3.2 Die Bezahlung ist vor Beginn der Vorstellung in bar direkt an den jeweiligen Künstler oder die Künstlerin zu leisten.

3.3 Falls die Zahlung nicht wie vereinbart erfolgt, behält sich die Strip-Agentur-Mirage das Recht vor, eine Mahnung zu erteilen und gegebenenfalls ein Inkassounternehmen einzuschalten.

§ 4 Reklamationen und Haftung

4.1 Im Falle von Reklamationen ist es erforderlich, dass der Kunde unverzüglich die Agentur kontaktiert und die Gründe für die Reklamation darlegt. Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die Darstellung der Show, den Ablauf der Show, eine eventuelle Unzufriedenheit mit der Show oder eine Verkürzung der Showdauer.

4.2 Die Agentur fungiert lediglich als Vermittler zwischen dem Künstler und dem Kunden. Künstler und Kunde sind die Vertragsparteien. Die Agentur rechnet ihre Vermittlungsprovision mit dem Künstler ab. Der Künstler agiert als Selbstständiger und ist nicht bei der Agentur angestellt. Der Künstler trägt die Verantwortung für sein Handeln; die Agentur haftet nicht für das Verhalten des Künstlers.

4.3 Die Agentur haftet nicht für besondere Vorkommnisse ihrer eigenen Dienstleistungen sowie der Leistungen vermittelter Personen. Insbesondere umfasst dies keine Haftung für Verluste, entgangene Gewinne, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder sonstige Folgeschäden.

4.4 Die Haftung der Agentur beschränkt sich ausschließlich auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit im Rahmen ihrer eigenen Dienstleistungserbringung. Bei Schäden, die durch den Künstler während der Darbietung entstehen, haftet allein der Künstler; eine Haftung der Agentur ist hierbei ausgeschlossen.

4.5 Die von der Agentur vermittelten Künstler sind als Selbstständige tätig und es entsteht kein Arbeitsverhältnis mit der Agentur. Jeder Künstler ist selbst für seine Steuern, Sozialabgaben, Versicherungen und ähnliches verantwortlich. Ebenso trägt jeder Künstler die Verantwortung für seine Handlungen, Showdarbietungen und den Ablauf der Show, wodurch jegliche Haftung der Agentur aus dem vermittelten Rechtsverhältnis ausgeschlossen ist.

4.6 Eine Verzögerung des Künstlerauftritts aufgrund von schlechtem Wetter, einer unmittelbar vorhergehenden Veranstaltung oder erhöhtem Verkehrsaufkommen muss vom Auftraggeber bis zu 60 Minuten nach dem geplanten Showbeginn akzeptiert werden.

§ 5 Jugendschutz

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zugang zur Veranstaltung ausschließlich Personen über 18 Jahren gestattet ist. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung und Umsetzung dieser Altersbeschränkung verantwortlich. Jegliche Schadensersatzforderungen oder Anzeigen gegen die Strip-Agentur-Mirage aufgrund einer Verletzung des Jugendschutzgesetzes sind somit grundsätzlich ausgeschlossen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Strip-Agentur-Mirage von allen Schäden freizustellen, die dadurch entstehen, dass Minderjährige, deren Zutritt nicht von der Strip-Agentur-Mirage zu verantworten ist, die Veranstaltung besuchen.

§ 6 GEMA-Gebühren

Die Verantwortlichkeit für die Entrichtung von GEMA-Gebühren bei öffentlichen Veranstaltungen liegt beim Auftraggeber bzw. Veranstalter.

§ 7 Fotos, Videos von der Veranstaltung

7.1 Der Kunde wird dazu aufgefordert, die Persönlichkeitsrechte der Künstlerin/des Künstlers zu wahren. Foto- und Videoaufnahmen während der Veranstaltung bedürfen der Genehmigung durch die Strip-Agentur-Mirage oder durch die Künstlerin/den Künstler. Die Nutzung von Handys, Kameras und anderen Aufnahmegeräten während der Show ist untersagt, um den Verdacht von Aufnahmen zu vermeiden. Bei Zuwiderhandlung ist der Künstler/die Künstlerin berechtigt, den Auftritt sofort zu beenden. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die im Vertrag vereinbarten Kosten sowie eine Vertragsstrafe beim Verstoß gegen diese Regelung zu zahlen. Mehr dazu im Abschnitt 8 Vertragsstrafe.

7.2 Aufnahmen, die von uns oder unseren Künstlern während der Veranstaltung genehmigt oder gemacht wurden, sind der Agentur auf Anfrage kostenlos für eigene Werbezwecke zur Verfügung zu stellen.

7.3 Das Veröffentlichen oder Freigeben von Aufzeichnungen jeglicher Art ist strengstens verboten. Zuwiderhandlungen werden sowohl straf- als auch zivilrechtlich verfolgt.

Es ist den Kunden untersagt, eigenständige Vertragsverhandlungen mit unseren Künstlern zu führen oder diese ohne Einbeziehung der Agentur zu engagieren.

§ 8 Keine Direktverhandlungen mit Künstlern

Es ist den Kunden untersagt, eigenständige Vertragsverhandlungen mit unseren Künstlern zu führen oder diese ohne Einbeziehung der Agentur zu engagieren.

§ 9 Vertragsstrafe

Bei einem Verstoß gegen unsere Regelungen sowie Geschäftsbedingungen ist der Kunde zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Die genaue Höhe dieser Strafe wird von uns festgelegt und kann bei Bedarf gerichtlich überprüft werden. Die Vertragsstrafe beläuft sich jedoch für Privatkunden auf mindestens 900,00 € und für Geschäftskunden auf mindestens 2.000,00 €.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel entsprechende, wirksame Regelung zu treffen, oder die unwirksame Regelung in eine wirksame, dem ursprünglichen Sinn und Zweck entsprechende Regelung umzudeuten